Piercing im Sportunterricht
Das Tragen von Piercing-Attributen im Sportunterricht stellt ein großes Verletzungsrisiko gerade auch für die betreffende Person selbst dar. Dies gilt insbesondere für Piercing im Kopfbereich. Somit ist das Tragen von Piercing-Attributen im Sportunterricht ein erheblicher Verstoß gegen die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV Allgemeine Vorschriften, § 35 Abs. 3).
Da allen Schülern eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts obliegt, müssen die Piercing-Attribute zum Sportunterricht abgelegt werden oder die Schüler sind vom Sportunterricht auszuschließen.
Mit einer Verweigerung des Ablegens von Piercing-Attributen verstoßen die Schülerinnen und Schüler gegen ihre Mitwirkungspflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts. Dies begründet den Tatbestand der Leistungsverweigerung und hat entsprechende Folgen für die Notenfindung.
Sofern im Einzelfall – etwa durch Abkleben – das Verletzungsrisiko entscheidend gesenkt werden kann, ist die Teilnahme am Sportunterricht nach verantwortlicher Beurteilung durch die Lehrkräfte des Sportunterrichts zugelassen.
UVV – Allgemeine Vorschriften § 35 Abs. 3
Kleidung, Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von Schmuckstücken
(3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.
Zu § 35 Abs. 3:
Zu den Schmuckstücken zählen auch Ringe und Piercing-Schmuck.